Satzung

Der Grundstein der Oldtimerfreunde Halle-Teicha

Satzung des Vereines Oldtimerfreunde Halle-Teicha e.V. (Stand 2022)

§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Halle-Teicha e.V.“.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer 21611 eingetragen.

§ 2 Sitz
1. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Petersberg, Ortschaft Teicha bei Halle (Saale).

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Teilnahme an Oldtimer-Motorsportveranstaltungen als sportliche Prüfungs- und touristische Orientierungsfahrten sowie die Pflege und der Erhalt von kraftfahrzeug-technischem Kulturgut.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen anderer Vereine / Veranstalter als Mannschaft und / oder mit Einzelfahrern sowie die Ausrichtung eigener Veranstaltungen. Dabei soll auch die Funktionstüchtigkeit und Zuverlässigkeit der Fahrzeuge unter Beweis gestellt werden. Der Verein ist zu diesem Zweck im Veteranen-Fahrzeug-Verband Deutschland e. V. (VFV) organisiert.
b) die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, um das kraftfahrzeug-technische Kulturgut zu präsentieren und der Allgemeinheit näher zu bringen. Der Verein sucht aktiv Kontakt zu Museen, anderen Vereinen oder Veranstaltern durch Besuche und durch den gegenseitigen Austausch von Erfahrungen. Zum Erhalt des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes richtet der Verein Teilemärkte aus, um die Restaurierung von Fahrzeugen zu fördern und um den Bestand an Oldtimern zu sichern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen.
8. Der Verein wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche und juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach ihren Möglichkeiten beiträgt.
2. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und besitzt ein aktives Wahlrecht. Ein passives
Wahlrecht besteht vor Eintritt der Volljährigkeit.
3. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4. Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besonderer Leistungen
um das Veteranen – Fahrzeugwesen und die Vereinsinteressen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss.
6. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
7. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder dem Verein schuldhaft materiellen Schaden zufügt. Dem vom Ausschlussverfahren Betroffenen ist der Vorwurf schriftlich bekannt zu geben verbunden mit der Möglichkeit zur ebenfalls schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Gegen den schriftlichen und begründeten Beschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung begehren. Dieser Antrag ist binnen 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag ist bei der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Jedes Mitglied –
mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern – ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der volle Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen, bei Eintritt in den Verein binnen eines Monats ab Aufnahme.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Das automatische Erlöschen ist dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen.

§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Sie ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
3. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können bis zum Beschluss über die Feststellung der Tagesordnung eingebracht werden.
4. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet (Versammlungsleiter).
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Entgegennahme von Vorstands- und Revisionsberichten
– die Entlastung und Wahl des Vorstandes
– die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
– Satzungsänderungen oder Neufassung der Satzung, Auflösung des Vereins
– Berufungsentscheidung nach § 4, Punkt 7. letzter Satz
– die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
10. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 bis 6 Vereinsmitgliedern.
2. Der Verein wird im Außenverhältnis von 2 Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln in ihr Amt gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied der offenen Wahl widerspricht.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet in der laufenden Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kooptieren die übrigen Vorstandsmitglieder Ersatz. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Über Ausgaben des Vereins hat der Vorstand durch Beschluss zu entscheiden, einfache Mehrheit genügt. Der Vorstand darf Ausgaben nur in solcher Höhe vornehmen, die das Vereinskonto als Guthaben unter Abzug laufender Verpflichtungen ausweist. Jedes einzelne Vorstandsmitglied darf ohne Vorstandsbeschluss maximal Ausgaben von 50,00 Euro veranlassen. Es hat die Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung einzuholen. Erst danach darf das Vorstandsmitglied wieder über den vorstehenden Betrag neu verfügen. Durch Vorstandsbeschluss kann die Einzelverfügungsbefugnis ausgeschlossen werden.

§ 9 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gemeinde Petersberg zu mit der Auflage, dieses einem als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannten Verein der Geschichts- und Heimatpflege zuzuführen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.